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Aktuelles
Pressemitteilung Nr. 389
München, 15.12.2025

FÜRACKER: MÜSSEN UNSERE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT VOR WEITEREN STEUERLICHEN BELASTUNGEN BEWAHREN
Bayern ist klar gegen zusätzliche Belastung für land- und forstwirt-schaftliche Betriebe // Geplante Senkung des Durchschnittsteuersat-zes bedeutet Strapazen für eine ohnehin massiv geforderte Branche

„Unsere Landwirtinnen und Landwirte sind tragende Säulen für die Versorgung mit regionalen, frischen und hochwertigen Lebensmitteln – sie verdienen dafür unseren vollsten Respekt und unsere bestmögliche Unterstützung. Die Branche steht mit Klimawandel, Digitalisierung und internationalem Wettbewerb unter enormen Druck. Insbesondere kleinere und mittlere Familienbetriebe haben mit den zunehmend erschwerten Rahmenbedingungen zu kämpfen! Wir müssen deshalb zusätzliche Hemmschuhe wie Bürokratie und zusätzliche finanzielle Belastungen vermeiden! Doch eine weitere Herabsetzung des Durchschnittssteuersatzes für unsere umsatzsteuerlich pauschalierenden Land- und Forstwirte bedeutet genau das! Die Folge: erhebliche neue Steuerlasten für die bäuerliche Landwirtschaft, aber auch für die Forstwirtschaft – ein fatales Signal! Ich habe mich deshalb schriftlich an den Bundesfinanzminister und an den Bundeslandwirtschaftsminister gewandt und an diese appelliert, für die Land- und Forstwirtschaft und gegen eine erneute Absenkung des Durchschnittsteuersatzes einzutreten. Bayern setzt sich weiter mit aller Kraft für den ländlichen Raum und seine Land- und Forstwirte ein!“, betont Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Die Durchschnittssatzbesteuerung ist eine wichtige Vereinfachungsvorschrift für Land- und Forstwirte mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 600.000 Euro. Die Regelung erspart ihren Anwendern die Abgabe von umsatzsteuerlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt. Wenn ein Land- oder Forstwirt von der Durchschnittssatzbesteuerung Gebrauch macht, verzichtet er damit auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für seine Eingangsleistungen wie Saatgut, Düngemittel, Gerätschaften usw. Im Gegenzug muss er aus den Verkäufen seiner Erzeugnisse vereinnahmte Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abführen. Die Ermittlung dieses Durchschnittssatzes ist ein komplexer Vorgang, der gemäß den bundesrechtlichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes jährlich erneuert werden muss, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angemessen zu berücksichtigen. Je stärker er absinkt, desto unattraktiver wird er für die Anwendungsberechtigten, denn ihr Verzicht auf den Vorsteuerabzug wird mit jeder Senkung schlechter kompensiert.


Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Postfach 22 15 55, 80505 München
Pressesprecher: Dennis Drescher
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