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Nebentätigkeit

Das Nebentätigkeitsrecht ist geregelt in den §§ 81 bis 86 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) und in den hierzu ergangenen Nebentätigkeitsverordnungen (BayNV und BayHSchLNV).

Neben ihrem Hauptamt können Beamtinnen und Beamte anderen Tätigkeiten nur in begrenztem Umfang nachgehen. Sie bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht genehmigungsfrei ist.

Eine Nebentätigkeit muss dabei versagt werden, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden oder hierzu Besorgnis besteht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden übersteigt oder die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten. Auch eine bloße Möglichkeit einer Pflichtenkollision, die sich auf Grund der Pflichtenlage der Behörde und der angestrebten Nebentätigkeit ergeben könnte, kann zur Versagung einer Nebentätigkeit führen.

Genehmigungsfrei sind im Wesentlichen unentgeltliche Nebentätigkeiten (bis auf besondere Ausnahmen), schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Nicht als Nebentätigkeit gilt jedoch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Diese müssen dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten aber vor der Aufnahme schriftlich angezeigt werden.

 

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